EU-Beihilferecht

Das EU-Beihilferecht ist ein recht umfassender juristischer Komplex, der kurz gesagt die Zulässigkeit gewährter staatlicher Beihilfen regeln soll. Die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält hierzu die grundlegenden Regelungen.

Die Stadt Köln betreibt im Sinne der Gewerbeordnung (GewO), hier konkret die §§ 66 und 67 den Kölner Großmarkt sowie die Kölner Wochenmärkte und erfüllt hiermit neben vielen anderen Aufgaben im Sinne der Daseinsvorsorge als Kommune auch die Sicherstellung der Versorgung der Bürger mit Lebensmittel in Notzeiten im Sinne des Ernährungssicherstellungs- und –vorsorgegesetz (ESVG).

Der Betrieb des Kölner Großmarkts und der Kölner Wochenmärkte als Bestandteil der Daseinsvorsorge findet sich auch im EU-Beihilferecht, konkret unter Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) seine rechtliche Würdigung.

„Die Kommission definiert die DAWI in ihrem Qualitätsrahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würde.“

Quelle: Artikel 2 Satz 2 des Leitfadens zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und insbesondere auf Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI).

Der Rat der Stadt Köln hat vor dem Hintergrund der geplanten Verlagerung des Großmarkts nach Marsdorf in seiner Sitzung vom 11.07.2017 unter TOP Ö 10.22 die Stadtverwaltung damit beauftragt, ein Gutachten zum EU-Beihilferecht zu erstellen. Am 22.11.2017 wurde das Gutachten fertiggestellt und von der Stadtverwaltung über viele Jahre hinweg zunächst ohne Angabe von Gründen unter Verschluss gehalten. Erst Anfang 2021 und auf Drängen der Politik wurde das Gutachten auch uns zur Verfügung gestellt.

Die Gutachter kommen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass der Betrieb des Kölner Großmarkts und die bereits mehrfach beschlossenen jedoch bis heute nicht durchgeführten Sanierungsmaßnahmen rechtskonform im Sinne der DAWI ist.

Beim Bau des des neuen Frischezentrums hingegen ist die Kanzlei mit Blick auf die damals vorgelegten Zahlen und Daten – die ja schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachten längst hinfällig waren – mit dem Hinweis auf die Vorläufigkeit der Interpretation zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen. Aufgrund des voraussichtlichen größeren Dauerdefizits beim Neubau haben die Gutachter neben der DAWI auch hilfsweise andere Ansätze für eine rechtskonforme EU-Beihilfe aufgezeigt. Abschließend haben die Gutachter der Stadt Köln den Rat erteilt, sich mit einem vorab durchzuführenden Notifizierungsverfahren die gewünschte Rechtssicherheit und zeitgleich Planungssicherheit zu verschaffen.

Bereits vor der endgültigen Fertigstellung des Gutachtens hat die Stadtverwaltung Ende 2017 sämtliche beteiligten Ausschüsse (Wirtschaft, Liegenschaft und Stadtentwicklung) über das voraussichtliche Ergebnis der Gutachter informiert und zeitgleich angekündigt, sich wie vom Gutachter empfohlen, bezüglich des Notifizierungsverfahren zwecks Unterstützung an die Landeswirtschaftsministerium und das Bundeswirtschaftsministerium wenden zu wollen.

Die Stadtverwaltung hat sodann sämtliche weitere Tätigkeit in dieser Hinsicht bis heute ohne Angabe von Gründen eingestellt und das Gutachten unter Verschluss genommen! Bis heute weigert sie sich beharrlich, zumindest den in den jeweiligen Ausschüssen beteiligten Mitgliedern diese Gründe zu offenbaren!

Diese geheimniskrämerische Haltung hält sie auch in dem vom Rat in seiner Sitzung vom 06.05.2021 unter Ö 3.1.3 beschlossenen Gremium nicht nur weiterhin bei, sondern vertritt nun in Verkennung der vorliegenden Erkenntnisse und Empfehlungen der Gutachter die rechtliche Auffassung, dass eine wie auch immer geartete Beteiligung der Stadt Köln beim künftigen neuen Großmarkt am neuen Standort nicht (mehr) rechtskonform zum EU-Beihilferecht ist.

Es ist in zumindest diesem Vorhaben nicht das erste Gutachten, dass die Stadtverwaltung in Auftrag gibt, anschließend unter Verschluss nimmt und letztlich den hierin gewonnenen Erkenntnissen und Empfehlungen keine Beachtung schenkt. Zumindest diese Handlungen der Stadtverwaltung belegt eine zumindest in Kauf genommene Vergeudung von Steuergeldern.

Wir haben die genauen Hintergründe hierzu, also warum und wieso die Stadtverwaltung der Stadt Köln, allen voran die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker, hier so offensichtlich eigenmächtig und willkürlich zu Lasten der Bürger und der Steuerzahler abseits jeglichem demokratischem Verständnisses und unter Missachtung zahlreicher vom Rat der Stadt Köln als Sovereign gefassten Beschlüsse verfährt in einem Dokument zusammengefasst, dass wir als „Das Märchen vom Kölner Großmarkt und dem großen bösen EU-Beihilferecht“ titulieren.

Unser Ziel ist der Erhalt des Kölner Großmarkts